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- AGB's  (1. Reparatur und 2. Verkauf)
 

1. Allgemeine Geschäfts- und Reparaturbedingungen   -   SKY-TEC GmbH

  1 Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten bis zu ihrer Neufassung für alle von uns künftig durchgeführten Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an  Arbeitsbühnen und sonstigen Maschinen. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
1.2 Schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers,  ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
1.3 Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.  

2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers
  
2.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, können die Kosten überschritten werden.
2.2 Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
2.3 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den Gewinn zu bezahlen.

3 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages  

3.1 Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
3.2 Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
3.3 Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
3.4 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
3.5 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.  

4 Mitwirkung des Auftraggebers  

4.1 Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
4.2 Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht die Reparatur in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erfolgt.
4.3 Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen, sofern nicht die Reparatur  in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erfolgt.
4.4 Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.  

5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers  

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
5.2 Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Reparatur die  erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
5.4 Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
5.5 Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen,  die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
5.6 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
5.7 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
5.8 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.  

6 Frist für die Durchführung der Reparatur  

6.1 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
6.2 Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.
6.3 Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist - soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt - und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet § 12 Nr. 3 - nicht.

7 Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber  

7.1 Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
7.2 Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgerecht erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.  
7.3 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.  

8 Gefahrentragung und Transport  

8.1 Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.
8.2 Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
8.3 Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
8.4 Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.  

9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht  

9.1 Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.3 Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.  

10 Altteile  

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

11 Mängelansprüche

11.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - unbeschadet Nr. 3 und § 12 - ausgeschlossen.
11.2 Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
11.3 Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
11.4 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.  

12 Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

12.1 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 11 Abs. 1 - 4 und 12 Abs. 3 entsprechend.
12.2 Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grunde und der Höhe nach entsprechend der Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.
12.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer ersetzt bei grobem Verschulden des Auftragnehmers, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich  des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber von Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

13 Erfüllungsort - Gerichtsstand - Rechtsanwendung  

13.1 Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
 

 

2. Allgemeine Verkaufsbedingungen   -   SKY-TEC GmbH

  1 Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Lieferverträge und gelten uneingeschränkt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
1.3 Mündliche Abmachungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Alle Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern sowie telefonische als auch telegraphische Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.  

2 Angebot - Vertragsabschluss - Abtretungsverbot

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, oder wenn wir den Liefergegenstand an die Besteller ausgeliefert und berechnet haben.
2.2 Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.3 Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls dieser nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht.
2.4 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.5 Rechte des Bestellers aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer Einwilligung auf Dritte übertragen werden.  

3 Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Geschäftssitz sowie nach Wahl  ab unserer Niederlassung.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) und bei Übergabe der Vertragsgegenstände zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen  in gesetzlicher Höhe zu fordern, wahlweise bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung ohne Sicherheitsleistung auszuführen.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  

4 Lieferzeit

4.1 Die genannte Lieferzeit ist nur bei schriftlicher Bestätigung eines „verbindlichen Liefertermins“ durch uns verbindlich. Sie steht jedoch immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
4.2 Die Lieferzeit beginnt nicht vor Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller und nicht vor völliger Auftragsklarheit. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
4.3 Für die von uns genannte Lieferzeit gilt eine angemessene Nachfrist als vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Gesamtbereitschaft mitgeteilt ist, bzw. der Liefergegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat.
4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.  

5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz wahlweise oder „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.  

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insb. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers (abzüglich angemessener Verwertungskosten)  anzurechnen.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung (z. B. Einbau in eine andere Sache) oder Umbildung der Kaufsache weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; die Forderung bei Zahlungsverzug des Bestellers selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.  

7 Mängelhaftung

7.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.  

8 Haftung für Nebenpflichten
 
8.1 Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss gelegenen Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insb. Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung in Abschnitt 7 entsprechend.  

9 Erfüllungsort - Gerichtsstand - Rechtsanwendung

9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
9.2 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.